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   VG Augsburg, 03.11.2020 - Au 9 S 20.2159   

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https://dejure.org/2020,37209
VG Augsburg, 03.11.2020 - Au 9 S 20.2159 (https://dejure.org/2020,37209)
VG Augsburg, Entscheidung vom 03.11.2020 - Au 9 S 20.2159 (https://dejure.org/2020,37209)
VG Augsburg, Entscheidung vom 03. November 2020 - Au 9 S 20.2159 (https://dejure.org/2020,37209)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 1 S. 2; GG Art.19 Abs. 4; IfSG § 2, § 4, § 28; Allgemeinverfügung des BayStMGP vom 18. August 2020 (Az. GZ6a-G8000-2020/572)
    Einstweilige Anordnung zur Beendigung einer Quarantäne

  • rewis.io

    Familien - Quarantäne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Dauer der Familien-Quarantäne - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VG Augsburg, 03.11.2020 - Au 9 S 20.2159
    Wird mit der begehrten Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare, Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - juris; vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - juris).
  • VGH Bayern, 18.03.2016 - 12 CE 16.66

    Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung zum Besuch einer Privatschule

    Auszug aus VG Augsburg, 03.11.2020 - Au 9 S 20.2159
    Wird mit der begehrten Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare, Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - juris; vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - juris).
  • VG Regensburg, 18.09.2020 - RO 14 S 20.2260

    Bedeutung von Testungen auf SARS-CoV-2 für die Anordnung von Quarantänemaßnahmen

    Auszug aus VG Augsburg, 03.11.2020 - Au 9 S 20.2159
    Ein negatives Testergebnis kann die Frist hierbei grundsätzlich nicht verkürzen, weil sie sich an der Inkubationszeit des SARS-CoV-2-Virus orientiert (vgl. VG Regensburg, B.v. 3.9.2020 - RN 14 S 20.1916 - juris; VG Regensburg, B.v. 18.9.2020 - RO 14 S 20.2260 - juris).
  • VG Würzburg, 27.11.2020 - W 8 S 20.1844

    Anordnung häuslicher Quarantäne infolge Einordnung als Kontaktperson

    Das RKI stuft insbesondere gerade bei Personen, die mindestens 15-minütigen Gesichtskontakt mit einem Quellfall, z.B. im Rahmen eines Gesprächs haben, z.B. Personen aus demselben Haushalt - wie hier die Wohngemeinschaft -, als Beispiel für eine Kontaktperson der Kategorie I ein (vgl. auch VG Augsburg, B.v. 3.11.2020 - Au 9 S 20.2159 - juris).
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